Satzung
BERLINER THEATERCLUB e. V.
Hardenbergstraße 6, 10623 Berlin
Hardenbergstraße 6, 10623 Berlin
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Berliner Theaterclub e. V. und hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.
AG Berlin-Charlottenburg Abt. 95 Nr. 3847NZ
§ 2 Zweck
Der Berliner Theaterclub e.V. will alle Bevölkerungsschichten mit dem kulturellen Geschehen vertraut machen, und sie für alle Bereiche des kulturellen Lebens gewinnen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung einer angemessenen Tätigkeitsvergütung an Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a) Vermittlung verbilligter Theater- und Konzertkarten, sowie verbilligter Karten für andere kulturelle Veranstaltungen.
b) Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen zu niedrigen Eintrittspreisen.
Der Verein kann ein eigenes Theater oder andere verwandte wirtschaftliche Unternehmungen betreiben oder sich an solchen beteiligen. Zuwendungen aus Vereinsmitteln an diese Unternehmungen sind statthaft.
Der Verein kann eine eigene Zeitung als Mitteilungsblatt des Vereins und zur Erörterung kultureller Fragen herausgeben.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder
b) teilnehmende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Weitere Personen können auf Antrag als ordentliche Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Teilnehmende Mitglieder des Vereins können alle Personen werden. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Theaterleben und den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder haben das Recht, die Veranstaltungen selbst aus dem circa monatlich erscheinenden Programmvorschlag auszuwählen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Jedoch kann das aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Teilnahme an den vom Verein durchgeführten oder vermittelten kulturellen Veranstaltungen im Einzelfall formlos übertragen werden.
Die Einzelheiten der Teilnahme an den von dem Verein durchgeführten oder vermittelten kulturellen Veranstaltungen werden in einer vom Vorstand abzufassenden Teilnahme-Ordnung geregelt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Tod – bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinen durch Auflösung
c) durch Ausschluss. Ein Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen.Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen und dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen.
d) wegen nicht pünktlicher Zahlung der Beiträge oder Entgelte für die vom Verein durchgeführten oder vermittelten kulturellen Veranstaltungen, sowie wegen Nichtzahlung der vom Verein erhobenen Umtausch- oder Mahngebühren, kann die Mitgliedschaft gestrichen werden. Die Streichung entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung der rückständigen Forderungen des Vereins.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
b) Die Einberufung erfolgt durch Brief oder Bekanntgabe in der Zeitschrift des Vereins unter Einhaltung einer Absendefrist von einer Woche. Die Sendung ist an die letzte, dem Vorstand bekannte Adresse zu richten.
c) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
d) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit im Gesetz oder in der Satzung nicht etwas anderes geregelt ist.
e) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
aa) Wahl des Vorstandes,
bb) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
cc) Entlastung des Vorstandes,
dd) Wahl, bzw. Bestätigung der Wirtschafts-Prüfungsgesellschaft,
ee) Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge,
ff) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gestellt werden. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er leitet den Verein und erledigt die gesamten Vereinsgeschäfte. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten, wird dieser von dem Stellvertreter vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt.Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode aus, so muss eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 8 Vertrauensleute
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Vertrauensleute benennen. Diese haben in erster Linie die Aufgabe, Beiträge der Mitglieder entgegenzunehmen, und den Verein zu unterstützen. Zur Abgeltung der Unkosten und etwaiger Fehlbeträge kann ein angemessener Ersatz gewährt werden, dessen Höhe der Vorstand bestimmt.
§ 9 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat einberufen. Dieser berät den Vorstand vor allem in künstlerischen Fragen.
Der Beirat besteht aus dem Vorstand des Vereins und mindestens vier weiteren Personen, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Zur Abgeltung der Unkosten des Beirats kann ein angemessener Ersatz geleistet werden, dessen Höhe der Vorstand bestimmt.
§ 10 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden vom Vorstand jeweils für ein Jahr festgelegt. Sie sind jeweils im Januar für das kommende Geschäftsjahr fällig und spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Der Vorstand hat das Recht, Mitgliedsbeiträge aus sozialen Gründen für bestimmte Mitglieder für eine festzulegende Zeitspanne auszusetzen.
Mitgliederbeiträge für juristische Personen und andere Personenvereinigungen richten sich nach der Anzahl der natürlichen Personen, die aufgrund der Mitgliedschaft der juristischen Personen oder der Personenvereinigung die Vergünstigungen des Vereins in Anspruch nehmen. Die Anzahl dieser natürlichen Personen ist von den betreffenden juristischen Personen oder Personenvereinigungen mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich für das kommende Geschäftsjahr bekannt zu geben. Anderenfalls verbleibt es bei der Anzahl des vorjährigen Geschäftsjahres.
Für Sonderzwecke, die sich im Rahmen der Vereinsaufgaben halten, können Zuschläge zu den Beiträgen erhoben werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Deutsche Oper Berlin zwecks Verwendung für kulturelle Veranstaltungen.
§ 13 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigte besonders anerkannte sonstige Körperschaft zur Verwendung für die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens, darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörde ausgeführt werden. Bei Auflösung findet ein Ersatz etwaiger Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder nicht statt.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24. September 1967.§ 3 und § 6 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. Dezember 1971,und außerdem geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2006.
§ 14 Kündigung
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Bei besonderen Gegebenheiten, die vom Mitglied schriftlich begründet werden müssen, kann der Vorstand auch anderen Kündigungsterminen zustimmen.
Um einen reibungslosen Ablauf für die Teilnahme an den von dem Berliner Theaterclub e. V. angebotenen Veranstaltungen zu gewährleisten, erlässt der Vorstand folgende Teilnehmerordnung:
1. Der Berliner Theaterclub e.V. verschickt ca. monatlich an seine Mitglieder einen Programmvorschlag.
2. Der Berliner Theaterclub e.V. wird dafür Sorge tragen, dass eine gerechte Verteilung der Sitzplätze gewährleistet ist.
3. Die Mitglieder können beliebig viele Eintrittskarten im Rahmen der Möglichkeiten des Angebots des Berliner Theaterclub e. V. beziehen.
4. Bestellte Karten können nur mindestens 11 Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung storniert oder umgetauscht werden. Die Gebühr hierfür ist im Impressum des Programms angezeigt. Karten für Ballveranstaltungen, Dampferfahrten, Theaterpartys, Sonderveranstaltungen des Clubs und für Veranstaltungen, bei denen die Rücknahme im Programm ausgeschlossen wird, werden nicht zurückgenommen.
5. Auf dem Postweg verloren gegangene Karten gehen zu Lasten des Empfängers.
6. Der in Rechnung gestellte Kartenpreis wird spätestens zwei Tage vor der Vorstellung fällig und ist rechtzeitig spesenfrei zu überweisen oder einzuzahlen. Der Rechnungsbetrag aus dem Programm „Sonderservice“ wird sofort nach Kartenzusendung fällig.
7. Im Falle des Zahlungsverzuges gemäß 6. ist der Berliner Theaterclub e. V. berechtigt, den fälligen Betrag anzumahnen und die im Impressum genannten Mahnbeiträge zu erheben. Im Falle eines weiteren Zahlungsverzuges ist der Berliner Theaterclub e.V. berechtigt, den in Verzug geratenen Betrag durch gerichtliche Wege zu erheben. Sämtliche anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
8. Zahlt das in Verzug geratene Mitglied die fälligen Mahnbeiträge nicht, gilt der Rechnungsbetrag als nicht entrichtet. Der Mahnweg wird entsprechend weitergeführt.